Der Schulelternrat setzt sich zusammen aus den gewählten Mitgliedern der Klassenelternschaften.

Aufgaben

Der Schulelternrat erörtert wichtige Dinge, die unsere Schule und die Schülerschaft betreffen. Der Schulelternrat berichtet im Rahmen der Sitzungen über seine Tätigkeit.

Erörterungspunkte für den Schulelternrat können grundsätzlich alle schulischen Fragen sein, z.B.

  • Schulordnung / Schulprogramm / Schulprofil
  • Pausenaufsicht
  • Unterrichtsversorgung / Unterrichtsausfall
  • Stundenpläne
  • räumliche und sächliche Ausstattung der Schule
  • Gestaltung des Schulhofes
  • Schulleben / Schulkultur
  • Fachkonferenz-Arbeit
  • gemeinsamer Erziehungsauftrag von Elternhaus und Schule.

 

Der Schulelternrat wählt für 2 Schuljahre aus seiner Mitte

  • den Vorsitzenden und
  • dessen Stellvertreter (einen oder mehrere)
  • die Elternvertreter und deren Stellvertreter in der Gesamtkonferenz
  • die Elternvertreter und deren Stellvertreter für die jeweiligen, für die gesamte Schule zuständigen, Teilkonferenzen (z.B. Fachkonferenzen)

 

Aufgaben des Vorsitzenden

Dem Vorsitzenden des Schulelternrates obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

  • er beruft die Sitzung des Schulelternrates ein und leitet sie
  • er führt Beschlüsse des Schulelternrates aus
  • er führt Gespräche mit dem Schulleiter über Angelegenheiten der Schule und des Unterrichtes
  • er informiert die Elternschaft der Schule über wichtige Vorhaben
  • er unterstützt die Mitglieder des Schulelternrates bei ihrer Arbeit
  • er vertritt die Elternschaft der Schule nach innen und außen.

Diese Vielzahl von Tätigkeiten kann der Schulelternratsvorsitzende kaum allein bewältigen. Es ist daher sinnvoll, die Arbeit mit den Stellvertretern zu teilen.

 

Aufgaben des/der Stellvertreter(s)

Auch hier gilt ‑ wie in der Klassenelternschaft ‑, dass Stellvertreter keine herausgehobenen Funktionen haben. Bei Verhinderung des Vorsitzenden vertritt er diesen; bei Ausscheiden des Vorsitzenden ist er tätig bis zur Neuwahl eines Vorsitzenden (siehe Elternwahlordnung § 5).